Thermische Solaranlagen nutzen die Prinzipien der Solarthermie, um aus Sonnenenergie Wärme zu gewinnen. Andere Bezeichnungen für thermische Solaranlagen sind: Solarthermie-Anlagen, Solarheizung oder Solaranlagen für Warmwasser. Die Einsatzgebiete von thermischen Solaranlagen liegen in der Haustechnik. Sie eignen sich für die Trinkwassererwärmung, Raumheizungswassererwärmung, Kombilösungen aus Trinkwasser- und Raumheizungswassererwärmung sowie solare Klimatisierung. Unter solarer Klimatisierung ist ein System zu verstehen, dass solare Wärme als Antriebsquelle für Kältemaschinen nutzt. Sie werden zur Kühlung und Trocknung von Räumen eingesetzt.
Eine thermische Solaranlage besteht aus vier Baugruppen, die wiederum aus mehren Komponenten aufgebaut sind:
Alle Bauteile einer thermischen Solaranlage sollten aufeinander abgestimmt werden. Ein zu groß dimensionierter Wärmespeicher wirkt sich genauso effizienzschädigend aus wie eine zu kleine Kollektorfläche. Genauso verhält es sich mit der Pumpenanlage und der Größe des Heizkreislaufs. Die verwendeten Komponenten und Baugruppen sollten immer Originalteile sein. Ein Grund hierfür ist die Ersatzteilbeschaffung. Gerade Verschleißteile oder die Komponenten der Solarstation sollten 20 Jahre lang lieferbar sein. Besonders das Dichtungsmaterial wird im Sommer stark beansprucht und muss von Zeit zu Zeit ausgetauscht werden. Denn im Sommer ist die Sonneneinstrahlung am höchsten und die thermische Solaranlage kann bis zu 100°C heiß werden.
Generell sind Aufwendungen (tatsächlich getätigte Investitionen) für thermische Solaranlagen steuerlich absetzbar, wenn die Investitionen in Solarwärmeanlagen im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung oder Einkünften aus Gewerbebetrieb relevant sind. Als Investitionen zählen: Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand. Wie die einzelnen Posten einkommenssteuermindernd geltend gemacht werden können, ist im Einzelfall schwierig zu bewerten und sollte im Zweifel von einem Steuerberater geklärt werden. Je nach Einkommensart sind die Kosten als Werbungskosten (§ 9 EStG) oder als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) absetzbar. Grundlage für die Abschreibung auf Anlagegüter (AfA) ist die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums.
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