Abschreibung Photovoltaikanlage

Neben den laufenden Kosten für das Erstellen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist besonders die Abschreibung der Photovoltaikanlage für die Gewinnermittlung von Bedeutung. Mit Hilfe der Photovoltaikanlagen Abschreibung kann der Wertverlust steuerrechtlich geltend gemacht werden. Die Photovoltaikanlage gehört zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Die durchschnittliche Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage liegt bei etwa 20 Jahren. Sowohl das EEG als auch die amtliche AfA-Tabelle(Absetzung für Abnutzung) des Finanzministeriums bilden dabei die rechtliche Grundlage. Generell sind Aufdachanlagen, d.h. Photovoltaikanlagen auf dem Dach, als bewegliche Wirtschaftsgüter einzuordnen.

Formen der Abschreibung

Seit 2009 bestehen vier Abschreibungsmöglichkeiten, die mitunter auch in Kombination zulässig sind. Zwei sollen hier kurz erklärt werden:

Lineare Abschreibung: Hier werden die Herstellungskosten der Anlage in gleichmäßigen Beträgen in der EÜR angegeben. Ausgehend von der Nutzungsdauer beträgt die lineare Abschreibung 5% p.a. Die lineare Abschreibung muss für das Jahr der Anschaffung zeitanteilig angesetzt werden. Die folgenden Monate werden dann voll gerechnet.

Beispiel: Die Anlage wird im Mai 2009 angeschafft und die Herstellungskosten betragen 24.000 Euro. Die Abschreibung für das gesamte Jahr sind 5% von 24.000 Euro, also 1.200 Euro. Da die Anlage aber erst im Mai angeschafft wurde, kann die volle Abschreibung nur zeitanteilig angesetzt werden (1.200 Euro x 8/12 = 800 Euro). Für die Folgejahre würde wieder die volle Abschreibung angesetzt werden.

Degressive Abschreibung: Hier wird anstatt des Herstellungswertes der Restbuchwert als Grundlage für die Abschreibung angesetzt. Für die folgenden Abschreibungen gelten dann die Herstellungskosten abzüglich der Abschreibung des Vorjahrs als Bezugswert. Auch die degressive Abschreibung darf nur zeitanteilig angesetzt werden, wenn die Anschaffung innerhalb des Jahres erfolgte. Sie wird mit dem 2,5 fachen des Prozentsatzes der linearen Abschreibung bemessen.

Beispiel: Die Anlage wird im Mai 2009 angeschafft und die Herstellungskosten betragen 24.000 Euro. Die Abschreibung für das gesamte Jahr sind 12,5% (2,5 x 5%) von 24.000 Euro, also 3.000 Euro. Da die Anlage aber erst im Mai angeschafft wurde, kann die volle Abschreibung nur zeitanteilig angesetzt werden (3.000 Euro x 8/12 = 2000 Euro). Für das Jahr 2010 würde die Abschreibung dann mit 22.000 (24.000 – 2.000 = 22.000) Euro als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Mehr Informationen zum Stichwort Abschreibung Photovoltaikanlagen finden sich unter Paragraph 15 des Einkommensteuergesetzes sowie auf der Internetseite des Bundesministerium der Finanzen.

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