Zusatzversorgungskasse

Zum Thema Zusatzversorgungskasse: Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, auch ZÖD genannt, gehört zu den Altersvorsorgesystemen der Bundesrepublik Deutschland. Durch sie werden die Altersvorsorgeentgelte der Arbeiternehmer des öffentlichen Dienstes ergänzt. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder stellt den größten Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dar. Neben diesem gibt es weitere 24 Zusatzversorgungskassen des kommunalen und kirchlichen Dienstes. Diese sind unter der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. zusammengefasst. Als öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind Zusatzversorgungskassen am häufigsten als Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts organisiert. Diese verfügen über rechtlich unselbstständige, nichtrechtsfähige Sondervermögen oder Geschäftsbereiche, die im Auftrag ihrer Mitglieder für die Abwicklung der Beamtenversorgungsleistung verantwortlich sind.

Zusatzversorgungskassen in Deutschland

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert die Arbeitnehmer sowohl der Bundesrepublik als auch der Bundesländer. Für diejenigen Arbeitnehmer, die in Einrichtungen der deutschen Kommunen angestellt sind, gibt es zusätzlich 17 kommunale Versorgungseinrichtungen. Diese sind entweder als Gebietskassen für alle Gemeinden eines Einzugsgebiets oder für die Arbeitnehmer einer Stadt zuständig. Für Arbeitnehmer, die in kirchlichen Einrichtungen arbeiten, gibt es fünf Zusatzversorgungskassen: Vier für verschiedene Bereiche der Evangelischen Kirche und eine für die Katholische Kirche in Deutschland. Außerdem gibt es zwei Zusatzversorgungskassen speziell für die Arbeitnehmer von Sparkassen.

Leistungen der Zusatzversorgungskassen

Eine Zusatzversorgungskasse verfügt über eine Anzahl an Mitglieder oder Beteiligte. Für diese führen die Zusatzversorgungskassen die betriebliche Altersversorgung aus. Dabei sind die angeschlossenen Arbeitgeber sowohl Kunden als auch Gewährsträger der Versorgungseinrichtungen. Für eine Mitgliedschaft in einer Zusatzversorgungskasse ist es für einen Arbeitgeber Voraussetzung, eine verbindliche Zusage der entsprechenden Altersversorgung für seine Mitarbeiter abzugeben, die meist über einen Tarifvertrag geregelt wird. Doch viele Zusatzversorgungskassen bieten zusätzliche Altersversorgungsversicherungen für Arbeitnehmer an. Diese freiwilligen Versicherungen werden oftmals als „Riester-Rente“ staatlich durch Zulagen gefördert oder als Entgeltumwandlung steuerlich begünstigt.

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