Gerade in Zeiten einer wirtschaftlichen Flaute oder bei einer schlechten Auftragslage kommen viele Unternehmer nicht umhin, ihren Angestellten die Kurzarbeit vorzuschlagen. Stimmen diese zu, so muss der Unternehmer für alle Mitarbeiter eine Lohnabrechnung für Kurzarbeit durchführen. Diese unterliegt speziellen rechtlichen Vorgaben. Empfehlenswert ist daher die Auslagerung der Lohnabrechnung für Kurzarbeit.
Für den Unternehmer bedeutet die Kurzarbeit einen erheblichen Mehraufwand. Denn er muss nicht mehr nur die Löhne seiner Mitarbeiter anhand der geleisteten Stunden errechnen. Zusätzlich ist es seine Pflicht, den Anspruch der Mitarbeiter auf das vom Arbeitsamt gezahlte Kurzarbeitergeld zu errechnen. Er muss eine Abrechnungsliste erstellen und mit dieser Liste beim Arbeitsamt rückwirkend den Anspruch auf das Kurzarbeitergeld anmelden.
Die Alternative zu diesem Mehraufwand ist die Auslagerung der Lohnabrechnung für Kurzarbeit. Der beauftragte Buchhalter oder das Lohnbüro führt alle Lohnabrechnungen pünktlich und kompetent aus. Kuvertierte Gehaltsabrechnungen werden ans Unternehmen oder direkt an die Mitarbeiter verschickt. Das Lohnbüro erstellt exakte Abrechnungslisten und reicht diese beim Arbeitsamt ein.
Wer bislang die Lohnabrechnung nicht selbst erstellt hat, sollte im Falle einer Kurzarbeit nicht damit anfangen. Hier ist doch einiges Know-how gefragt. Eine Auslagerung dieser Tätigkeit lohnt sich vor allem für Unternehmen mit sehr vielen sozialversicherungspflichtigen Angestellten. Mitarbeiter auf 400 Euro-Basis bleiben dagegen vom Kurzarbeitergeld unberührt.
Für jede von einem Lohnbüro getätigte Abrechnung wird ein fester Betrag erhoben. Dieser liegt in der Regel unter zehn Euro. Bei Anfragen verschiedener Lohnbüros unter Angabe der Mitarbeiterzahl kann der Unternehmer sich nach eventuellen Mengenrabatten umsehen.
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