Zum Thema Kurzarbeitergeld: Die Einführung von Kurzarbeit in einem Betrieb ist für Arbeitgeber eine Möglichkeit, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren zu können, ohne ihre Angestellten entlassen zu müssen. Gerade im Baugewerbe oder Wirtschaftszweigen, deren Auftragslage ähnlich vom schlechten Wetter im Winter betroffen ist, ist die Einführung von Kurzarbeit zum Ausgleich der Ertragseinbußen eine große Hilfe. Während der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduziert, damit das Gehalt oder der Lohn der Angestellten entsprechend gesenkt werden kann. Betriebe können in dieser Zeit eine Ausgleichszahlung bei der Bundesagentur für Arbeit in Form von Kurzarbeitergeld beantragen. Für dieses müssen allerdings gewisse Bedingungen erfüllt werden.
Durch Kurzarbeitergeld kann ein Betrieb bei Auftragsengpässen seine Personalkosten reduzieren. Dies ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die im Sozialgesetzbuch III verankert ist. Doch damit diese Leistung nur für temporäre Ausfälle genutzt und durch diese nicht etwa eine bevorstehende Insolvenz eines Betriebes verzögert wird, müssen für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld bestimmte Kriterien (nach §§ 169 bis 173 i.V.m. § 421t SGB III) erfüllt werden:
Werden diese Kriterien erfüllt, muss für die Bewilligung des Kurzarbeitergeldes ein Antrag an die Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Dieser besteht zunächst aus einer Anzeige des Arbeitsausfalls, der bestenfalls durch eine schriftliche Bestätigung des Betriebsrates begleitet wird. Hiernach muss die Bewilligung des Kurzarbeitergeldes schriftlich beantragt werden. Für beide Vorgänge gibt es spezielle Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalisierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalisierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalisierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.
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