Mahnverfahren

Ein gerichtliches Mahnverfahren wird durch den Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid eingeleitet. Es darf nicht mit außergerichtlichen Mahnungen durch Inkassodienste und anderen Unternehmen verwechselt werden. Der gerichtliche Mahnbescheid führt im Gegensatz zur Zivilklage bei unstreitigen Forderungen zur schnelleren Erlangung eines Titels und ist deutlich kostengünstiger.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist nur dann zulässig, wenn die Forderung eine bestimmte Geldsumme zum Gegenstand hat.

Mahnverfahren - Ablauf

Sofern der Antrag korrekt gestellt wurde, erlässt das zuständige Amtsgericht ohne vorherige Prüfung des Anspruchs einen Mahnbescheid, in dem der Schuldner aufgefordert wird die Schulden, Zinsen und entstandene Kosten innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen oder Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheides. Im Fall eines Widerspruchs wird der Rechtsstreit an ein zuständiges Gericht abgegeben, sofern das streitige Verfahren durch eine Partei beantragt wurde. Ohne Widerspruch erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid, durch den der Gläubiger ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten kann.

Vollstreckbarer Titel

Der Vollstreckungstitel ist dreißig Jahre gültig und ermöglicht jederzeit die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder anderer Maßnahmen. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner oder die Schuldnerin innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Allerdings verhindert das nicht die eingeleiteten Maßnahmen aus dem Vollstreckungsbescheid, sondern bewirkt allenfalls eine einstweilige Einstellung. Normalerweise wird im Gegenzug eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangt.

Mahnverfahren - Wer übernimmt die Kosten?

Die Kosten eines Mahnverfahrens sind wesentlich geringer als die einer Zivilklage. Der Gläubiger muss die durch das Verfahren entstandenen Kosten auslegen. Grundsätzlich muss der Schuldner für den Schaden aufkommen. Ist dieser jedoch zahlungsunfähig, muss der Gläubiger die Kosten tragen auch wenn die Forderungen berechtigt sind. Durch einen erlangten Vollstreckungstitel kann der Gläubiger seinen Schaden auch zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen. Ohne Mahnbescheid verjähren die Forderungen schon nach zwei bis vier Jahren.

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