Eine Mahnung ist eine Zahlungserinnerung in schriftlicher Form, in welcher ein Schuldner aufgefordert wird eine geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen. Grund für eine Mahnung kann zum Beispiel eine Nichtleistung oder eine ausstehende Bezahlung sein. Es wird in Deutschland zwischen gerichtlichen Mahnbescheiden und außergerichtlichen Mahnbescheiden unterschieden. Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid wird die Forderung durch ein Urteil bestätigt und kann dann im zweifelsfalls durch einen Gerichtsvollzieher oder eine Pfändung eingeholt werden. Ein außergerichtlicher Mahnbescheid ist meist eine schriftliche Aufforderung des Gläubigers. Beide Mahnbescheid Formen können einher mit Mahngebühren gehen.
Mahngebühren können erhoben werden, wenn ein Schuldner mit seiner Bezahlung oder Leistung in Verzug ist. Bei einer gerichtlichen Mahnung handelt es sich hierbei in der Regel um Gerichtsgebühren. In einer außergerichtlichen Mahnung hingegen wird meist eine Bearbeitungs- oder Mahnungspauschale gefordert. Mahngebühren können jedoch in diesem Fall erst ab der zweiten Mahnung geltend gemacht werden. Mahngebühren werden dann häufig in der Höhe von 2,50 Euro pro Mahnung erhoben. Im Zweifelsfall kann ein Gerichtsverfahren höhere Mahngebühren zurückweisen. Gläubiger haben jedoch gesetzlich keinen Anspruch auf eine pauschale Mahngebühr. Rechtlich gesehen können nur Kosten, die durch die Nichtleistung etc. entstanden sind, durch eine Mahngebühr eingefordert werden. Nur wenn vertraglich eine Pauschale vereinbart wurde, ist diese zulässig.
Die Zusammensetzung gerichtlicher Mahngebühren ist komplizierter. Sie setzen sich aus den Gerichtskosten, den Auslagen für das Verfahren und den Kosten für den Prozessbevollmächtigten zusammen. Die Gerichtskosten und somit auch die Mahnungskosten berechnen sich nach der Höhe des Betrages der Hauptforderung.
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