Mahnbescheide sind Aufforderungen an Schuldner die von ihnen geforderten Schulden zu begleichen oder gegen die Zahlungsforderung Widerspruch einzulegen. Sofern Zahlungsfristen nicht eingehalten werden oder wenn der Schuldner nicht reagiert, besteht die Möglichkeit zur Zustellung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Mahnbescheides.
Als schnelle und kostengünstige Möglichkeit Forderungen einzuziehen, ersetzen Mahnbescheide aufwändigere Zivilklagen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Zahlungsverpflichtung erwartungsgemäß nicht bestreitet. Den Forderungseinzug durch einen gerichtlichen Mahnbescheid können Inkassodienste übernehmen, sodass sämtliche Tätigkeiten in der Regel bei einer Instanz bleiben. Vor der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens durch einen Mahnbescheid müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Um den gerichtlichen Mahnbescheid zu erwirken, müssen folgende Bedingungen vorliegen.
Die Gebühr für den Erlass eines Mahnbescheides richtet sich nach der Höhe der Forderung. Durch das Gericht wird für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides eine halbe Gebühr auf den Gebührenwert erhoben (mindestens 23 Euro). Wird der Antrag durch einen Inkassodienst bzw. einen Rechtsanwalt bearbeitet, wird nach § 13 Nr. 3305 RVG die volle Gebühr fällig. Zur Orientierung folgende Beispiele:
| Gebührenwert | Gerichtsgebühr (0,5) | Anwaltsgebühr (1) |
|---|---|---|
| 300,00 € | 23 € | 25 € |
| 1500,00 € | 32,50 € | 105,00 € |
| 3000,00 € | 44,50 € | 189,00 € |
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