Mahnbescheide

Mahnbescheide sind Aufforderungen an Schuldner die von ihnen geforderten Schulden zu begleichen oder gegen die Zahlungsforderung Widerspruch einzulegen. Sofern Zahlungsfristen nicht eingehalten werden oder wenn der Schuldner nicht reagiert, besteht die Möglichkeit zur Zustellung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Mahnbescheides.

Als schnelle und kostengünstige Möglichkeit Forderungen einzuziehen, ersetzen Mahnbescheide aufwändigere Zivilklagen, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Zahlungsverpflichtung erwartungsgemäß nicht bestreitet. Den Forderungseinzug durch einen gerichtlichen Mahnbescheid können Inkassodienste übernehmen, sodass sämtliche Tätigkeiten in der Regel bei einer Instanz bleiben. Vor der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens durch einen Mahnbescheid müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Was sollte vor der Einleitung eines Mahnbescheides beachtet werden?

Um den gerichtlichen Mahnbescheid zu erwirken, müssen folgende Bedingungen vorliegen.

  • die Forderung muss durch einen Vertrag o.ä. nachweisbar berechtigt sein, sonst muss der Gläubiger im Fall eines Widerspruchs die Kosten tragen
  • zur Zustellung des Mahnbescheides muss der Wohnort des Schuldners bekannt sein
  • der Schuldner muss in Zahlungsverzug gesetzt und fristmäßig gemahnt worden sein

Die Gebühr für den Erlass eines Mahnbescheides richtet sich nach der Höhe der Forderung. Durch das Gericht wird für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides eine halbe Gebühr auf den Gebührenwert erhoben (mindestens 23 Euro). Wird der Antrag durch einen Inkassodienst bzw. einen Rechtsanwalt bearbeitet, wird nach § 13 Nr. 3305 RVG die volle Gebühr fällig. Zur Orientierung folgende Beispiele:

Gebührenwert Gerichtsgebühr (0,5) Anwaltsgebühr (1)
300,00 € 23 € 25 €
1500,00 € 32,50 € 105,00 €
3000,00 € 44,50 € 189,00 €

Diese Gebühren fallen allerdings nur für die Einleitung des Verfahrens an. Sofern es zum normalen gerichtlichen Verfahren kommt, fallen auch die normalen gerichtlichen Kosten an. Allerdings werden die durch das Mahnverfahren entstandenen Gerichtskosten angerechnet, sodass die Einleitung eines Mahnverfahrens in Bezug auf die Gerichtskosten nicht teurer ist. Für das Mahnverfahren ist es überdies möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

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