Als außergerichtliches Mahnverfahren werden üblicherweise Mahnungen oder Zahlungserinnerungen bezeichnet. Alle Anschreiben eines Gläubigers an einen Schuldner bis zum gerichtlichen Mahnverfahren fallen in die Kategorie: Außergerichtliches Mahnverfahren. Das übersendete Schriftstück wird als Mahnbrief bezeichnet und unterliegt keinen besonderen Formzwang, sollte jedoch in jedem Fall schriftlich erfolgen und mit der Post versendet werden, um vor Gericht als Beweis zu gelten. Oft ist ein Anschreiben im außergerichtlichen Mahnverfahren die Voraussetzung und der Beginn des Verzuges eines Schuldners (§286 BGB). Viele Gläubiger beauftragen Dienstleister mit dem außergerichtlichen Mahnverfahren: Auf außergerichtliche Mahnverfahren spezialisierte Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros.
Der Ablauf eines außergerichtlichen Mahnverfahrens ist in sechs Schritte unterteilt, an deren Ende die Beantragung eines Mahnbescheids beim Amtsgericht steht. Die Wartezeiten werden von Mahnbrief zu Mahnbrief kürzer und der Ton der schriftlichen Ansprache rauer:
Wartezeit: 14 bis 21 Tage
Wartezeit: 7 bis 14 Arbeitstage. Zahlungsfrist, Betrag, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum sollten deutlich gemacht werden und die Formulierungen sind sehr höflich.
Wartezeit: 8 bis 10 Tage. Zahlungsfrist, Mahngebühren, Verzugszinsen (BGB 4%, HGB 5%) sollten deutlich gemacht werden und die Formulierungen sind höflich aber bestimmt.
Wartezeit: 7 Tage. Zahlungsfrist, Mahngebühren, Verzugszinsen (BGB 4%, HGB 5%) sollten deutlich gemacht werden und die Forderung mit mehr Nachdruck geltend gemacht werden: „Umgehende Zahlung bis zum ..., sonst werden Sie rechtliche Schritte (Drohung) einleiten“.
Wartezeit: maximal 7 Tage. Zahlungsfrist, Mahngebühren, Verzugszinsen (BGB 4%, HGB 5%) sollten deutlich gemacht werden und "... Sie haben nur noch die Möglichkeit gerichtliche Schritte zu vermeiden, wenn der Betrag von ... EUR bis zum ... auf unserem Konto eingegangen ist."
Mit diesem Schritt wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet
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