Der außergerichtliche Mahnbescheid ist eine schriftliche Aufforderung des Gläubigers, die den Schuldner zur Zahlung bewegen soll. Rechtlich bewirkt die Mahnung nach §286 BGB den Verzug des Schuldners, sofern die Leistung des Schuldners auch tatsächlich fällig ist. Die Fälligkeit ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Regelungen.
Bei offenen Zahlungen, die nicht beglichen werden, hat es sich bewährt den Schuldner durch einen außergerichtlichen Mahnbescheid auf strafrechtliche Konsequenzen seines Handelns hinzuweisen. Ein oder mehrere Mahnschreiben sind an keine Form gebunden, sollten aus Beweisgründen jedoch schriftlich verfasst worden sein.
Ein schriftlicher außergerichtlicher Mahnbescheid sollte die Angabe von Datum und Nummer der Rechnung sowie des Lieferscheines enthalten. In der Praxis haben sich bis zu drei Mahnungen bewährt, die den Kunden zunächst höflich an seine Zahlung erinnern, ihn ausdrücklich und mit einer Zahlungsfrist mahnen und schlussendlich die Androhung weiterer Schritte mit einem letzten Zahlungstermin enthalten.
Grundsätzlich reicht eine Mahnung, um den Verzug des Schuldners zu bewirken. Durch gesetzlich geregelte Voraussetzungen kommt der Schuldner auch ohne Mahnbescheid in Verzug, wodurch dem Gläubiger ein Anspruch auf Verzugszinsen und Schadenersatz eingeräumt wird.
Der Verzug ohne Mahnung ist in § 286 Abs. 2, 3 BGB geregelt und tritt bei folgenden Voraussetzungen ein:
Die "30 Tage Klausel" gilt für einen Verbraucher jedoch nur, wenn eine Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf die Rechtsfolge (Zusendung eines Mahnbescheids) hinweist.
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